Maßnahmenzettel: Testergebnis positiv

Liebe Eltern,

zwar sind fast alle positiven Schnelltestergebnisse erfreulicherweise nicht durch den PCR-Test bestätigt worden, aber dennoch müssen wir alle uns an die geltenden Regelungen halten, die Sie hier nachlesen können, Hervorhebungen von mir. Eine Ergänzung: Bitte informieren Sie uns sofort über das Ergebnis des PCR-Tests, am besten per Email oder telefonisch, auch auf AB:

E-Mail: meldorfer-gelehrtenschule.meldorf@schule.landsh.de

Telefon: (04832) 600490                      Telefax: (04832) 6004919

Es grüßt

 

Matthias Ramm

 

Maßnahmenzettel: Testergebnis positiv:

„Bei einem positiven Testergebnis muss sich die entsprechend getestete Person unmittelbar in die Absonderung begeben. Schulen halten hierzu in der Regel einen Raum bereit, in dem sich Schülerinnen und Schüler aufhalten können, bis die unmittelbar zu verständigenden Erziehungsberechtigten oder eine von ihr beauftragte Person die Schülerin oder den Schüler abholt. Kommt es zu mehreren positiven Testergebnissen, müssen die Schülerinnen und Schüler jeweils einzeln in einem Raum warten. Eine Nutzung der Schülerbeförderung oder eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zulässig.

Je nach Alter und Selbstständigkeit können Schülerinnen und Schüler mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten auch selbstständig den Heimweg nach vorheriger Belehrung über die einzuhaltenden Verhaltensrichtlinien antreten.

Stellt die testende Person ein positives Testergebnis fest, teilt sie dies der aufsichtführenden Person mit. Dabei ist darauf zu achten, dass andere Personen hiervon nur dann Kenntnis erlangen, wenn dies für das weitere Vorgehen oder zum Beispiel für die Betreuung und Abholung des Kindes zwingend erforderlich ist.

Darüber hinaus meldet die Schulleitung aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht die positiv getesteten Personen an das örtliche Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. t) IfSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG.

Schülerinnen und Schüler sollen sich in dieser Belastungssituation nicht alleingelassen fühlen und die Schule gewährleistet eine altersangemessene Betreuung. Für diese Fälle treffen Schulen im Vorfeld die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen.

Enge Kontaktpersonen der positiv getesteten Schülerinnen und Schüler – insbesondere im häuslichen Umfeld – müssen sich gemäß der derzeit gültigen Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte bis zum Vorliegen des PCR-Ergebnisses ihres getesteten Kindes ebenfalls absondern.

Darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, etwa die präventive Quarantäne der gesamten Lerngruppe oder aller Personen, die mit der positiv getesteten Person Kontakt hatten, ist im Regelfall nicht erforderlich.

In Schule Beschäftigte informieren nach einem positiven Selbsttest die aufsichtführende Person, begeben sich eigenständig auf dem direkten Weg in die Absonderung und informieren ebenfalls umgehend die Schulleitung.

Die Absonderung in Folge eines positiven Selbsttests darf nur unterbrochen werden, um einen PCR-Test zur Überprüfung des Testergebnisses durchzuführen.

Eine Wiederholung des Selbsttests zur Überprüfung des ersten Testergebnisses ist nicht vorgesehen und keine zulässige Alternative zur Durchführung eines PCR-Tests.

Anders verhält es sich bei ungültigem oder nicht lesbarem Ergebnis des Selbsttests. Dieser kann einmal wiederholt werden. Zeigt sich auch dann kein eindeutiges Ergebnis, greift formal das Betretungsverbot, weil kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann. Um das Betretungsverbot zu vermeiden, kann dann ein negatives Testergebnis eines außerhalb von Schule durch Dritte durchgeführten Tests vorgelegt werden, z. B. von einem Bürgertestzentrum, einer Apotheke oder einer Arztpraxis. Bei fraglich positiven Testergebnissen (Teststreifen nur sehr dünn oder blass) sollte keine Wiederholung des Tests stattfinden. Stattdessen sollte zeitnah eine PCR Testung angestrebt werden und das Vorgehen wie im Falle eines eindeutig positiven Tests erfolgen. Dies sicherzustellen, obliegt den Personensorgeberechtigten des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen bzw. der Person selbst.

Bei Bestätigung des positiven Testergebnisses durch den PCR-Test wird durch die testende Stelle das zuständige Gesundheitsamt informiert, das über die weiteren Quarantänemaßnahmen und den davon betroffenen Personenkreis entscheidet.

Bei negativem PCR-Test kann die Absonderung aufgehoben und unter Vorlage dieses Testergebnisses die Schule wieder betreten werden.

Das einzuhaltende Verhalten nach einem positiven Selbsttest ergibt sich aus dem Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mehr lesen.“

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html#doc5bc83a0d-f92c-4cc2-9a2a-5f92f0b7206ebodyText2 – 2021-08-16

Matthias Ramm, 2021-08-16